15

§ 15 VwVG

Anwendung der Zwangsmittel

(1)

Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2)
1

Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.

2

Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

(3)

Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

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VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

DE Bund
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