15

§ 15 SprAuG

Zeitpunkt, Einberufung und Themen der Versammlung

(1)
1

Der Sprecherausschuß soll einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten.

2

Auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestellten hat der Sprecherausschuß eine Versammlung der leitenden Angestellten einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(2)
1

Die Versammlung der leitenden Angestellten soll während der Arbeitszeit stattfinden.

2

Sie wird vom Vorsitzenden des Sprecherausschusses geleitet.

3

Sie ist nicht öffentlich.

(3)
1

Der Arbeitgeber ist zu der Versammlung der leitenden Angestellten unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

2

Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.

3

Er hat über Angelegenheiten der leitenden Angestellten und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(4)

Die Versammlung der leitenden Angestellten kann dem Sprecherausschuß Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

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SprAuG

Sprecherausschußgesetz

DE Bund
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