15

§ 15 SGB 4

Arbeitseinkommen

1

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

2

Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

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SGB 4

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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