15

§ 15 LTranspG

Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1)

Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, wenn

1.

es sich um interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende Sitzungsprotokolle handelt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme;

2.

die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 hätte.

(2)

Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen abgelehnt werden.

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LTranspG

Landestransparenzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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