15

§ 15 LPVG

(Fn 83)

(1)

Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 14 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(2)
1

Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden.

2

Die Gewählten sind Mitglieder derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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