15

§ 15 LMG

Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Während der Dauer einer Beschlagnahme sind die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks und der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teils dieses Druckwerks verboten.

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LMG

Landesmediengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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