15

§ 15 HSG

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)
1

Sitzungen der Gremien und Organe können in Präsenz oder unter Einsatz digitaler Medien durchgeführt werden.

2

Die Sitzungen des Erweiterten Senats, des Senats und der Fachbereichskonvente sind öffentlich.

3

Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden.

4

Ebenso können durch Beschluss einzelne Tagesordnungspunkte nur hochschulöffentlich diskutiert werden.

5

In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

6

Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich.

(2)
1

Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

2

Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.

3

In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.

4

Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

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