15

§ 15 HmbGleiG

Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

(1)
1

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.

2

Sie dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

(2)
1

Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.

2

Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, sofern zwingende sachliche Gründe dies erfordern.

(3)

Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte an Telearbeitsplätzen und Beschäftigte mit individueller Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

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HmbGleiG

Hamburgisches Gleichstellungsgesetz

HH Hamburg
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