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Art 15 EGBGB

Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.

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EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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