15

§ 15 EEG NRW

Entschädigung in Geld (Fn 7)

(1)
1

Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Auf Antrag des Eigentümers kann im Falle des Eigentumsentzugs die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.

3

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nach § 25 zu stellen.

(2)

Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.

(3)
1

Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.

2

Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

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EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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