15

§ 15 BremSchulG

Distanzunterricht

(1)

Distanzunterricht ist zulässig

1.

auf Anordnung der Senatorin für Kinder und Bildung aufgrund besonderer äußerer Umstände, die das öffentliche Leben so stark beeinträchtigen, dass der Schulbesuch vor Ort nicht oder nur eingeschränkt möglich ist,

2.

mit Genehmigung der Schulaufsicht zur zeitweiligen Beschulung von schwer- oder langzeiterkrankten Schülerinnen und Schülern oder

3.

nach einem Konzept, das einen pädagogischen oder didaktischen Zweck verfolgt, das Ziel einer chancengleichen Lernumgebung berücksichtigt und der Zustimmung der Schulaufsicht bedarf.

(2)

Der Distanzunterricht nach Absatz 1 Nummer 3 soll erst ab Jahrgangsstufe 7 durchgeführt werden und den Umfang von einem Fünftel der festgelegten Jahreswochenstunden nicht überschreiten.

(3)

Das Nähere zur Durchführung des Distanzunterrichts, insbesondere zu den zu nutzenden Kommunikationsmitteln und der zu nutzenden Lernplattform und zu den zeitlichen und fachlichen Rahmenbedingungen, regelt eine Rechtsverordnung.

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BremSchulG

Bremisches Schulgesetz

HB Bremen
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