15

§ 15 BbgNRG

Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung

1

Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 7 Abs. 2 oder § 14 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen.

2

Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.

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BbgNRG

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BB Brandenburg
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