15

Art. 15 BayVwVfG

Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

1

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

2

Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tag nach der Absendung als zugegangen.

3

Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.

4

Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

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