14e

§ 14e KHG LSA

Verarbeitung von Krankenhausdaten

Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu regeln:

1.

die Datenverarbeitung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2414), für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen,

2.

die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser bei dieser Datenverarbeitung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHG LSA

Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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