149

§ 149 StPO

Zulassung von Beiständen

(1)
1

Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.

2

Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2)

Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

(3)

Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.

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