148

§ 148 AO

Bewilligung von Erleichterungen

1

Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

2

Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden.

3

Die Bewilligung kann widerrufen werden.

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