1471

§ 1471 BGB

Beginn der Auseinandersetzung

(1)

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2)

Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.