147

§ 147 LVwG

Allgemeines

(1)

Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2)
1

Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt.

2

Daneben gelten die in den §§ 154 und 155 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3)

Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 150 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(4)

Der Bekanntgabe eines schriftlichen Dokumentes im Sinne des Absatzes 1 steht die Bekanntgabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.

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