146

§ 146 StPO

Verbot der Mehrfachverteidigung

1

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.

2

In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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