146

§ 146 HSchG

Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

1

Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen müssen ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben, dem zugestimmt worden ist.

2

Für die Erfüllung erteilter Auflagen gilt § 145 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.

3

Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums.

4

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen, mit der Zahl der zugewiesenen Schulstellen zu vereinbarenden Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

5

Das Kultusministerium kann die Befugnis zur Zustimmung auf die Staatlichen Schulämter übertragen.

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HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
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