146

§ 146 GBO

1

Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben.

2

An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen.

3

Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

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GBO

Grundbuchordnung

DE Bund
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