143

§ 143 SGB 5

Ortskrankenkassen

(1)

Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.

(2)
1

Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln.

2

Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(3)

Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.