142

§ 142 NKomVG

Unternehmenssatzung der kommunalen Anstalt

1

Die Kommune regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch Unternehmenssatzung.

2

Die Unternehmenssatzung muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck der kommunalen Anstalt, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten.

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NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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