141

§ 141 VwGO

1

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

2

Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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