Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt (einfacher Dienst) mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
der Erwerb der Berufsreife oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung
ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst) mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
der Erwerb der mittleren Reife oder
der Erwerb der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
der Erwerb der Berufsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst) mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c kann der mit einer Prüfung abgeschlossene Vorbereitungsdienst oder die geeignete hauptberufliche Tätigkeit entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.