14

§ 14 JAPrO

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1)
1

Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt werden, persönlich begutachtet und mit einer Note und Punktzahl nach § 15 bewertet.

2

Der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer kann die Begutachtung der Erstprüferin oder des Erstprüfers mitgeteilt werden.

(2)
1

Weichen die Bewertungen im Erst- und Zweitgutachten bei einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Endnote aus der durchschnittlichen Punktzahl.

2

Bei größeren Abweichungen sind die beiden Prüferinnen oder Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf drei Punkte anzugleichen.

3

Gelingt dies nicht, setzt das Landesjustizprüfungsamt oder eine von ihm bestimmte dritte Prüferin oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Punktzahl mit einer der im Erst- oder Zweitgutachten zuletzt erteilten Punktzahl oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest.

(3)

Wird eine Arbeit nicht abgegeben, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte).

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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