Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten, insbesondere durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten drohen.
Die Unterlagen und die personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden.
Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 8 bleibt unberührt.
Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder dem Aufzug Straftaten drohen.
Die Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung oder des Aufzuges oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Geschehnisse zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden.
Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 8 bleibt unberührt.
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können öffentlich zugängliche Orte
zur Abwehr einer Gefahr,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, oder
sofern diese Orte aufgrund ihrer konkreten Lage, Einsehbarkeit und Frequentierung günstige Tatgelegenheiten für Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 bieten und deshalb anzunehmen ist, dass sie gemieden werden,
mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen.
Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln und zu dokumentieren.
Der Umstand der Überwachung sowie der Name und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
Fest installierte Anlagen sind alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen.
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen, Personenbahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstationen vorliegen.
Diese Vermutung gilt auch für öffentlich zugängliche Bereiche in unmittelbarer Nähe von Flughäfen.
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen
zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten oder besonders gefährdeter Religionsstätten,
zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.
Soweit der Inhaber des Hausrechts nicht Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde ist, gilt er im Fall des Satz 1 Nr. 1 als Gefahrenabwehrbehörde.
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben.
Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.
1
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person mittels Bild- und Tonübertragung durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel
kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Beschäftigten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden oder von Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,
offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Beschäftigten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden oder von Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist.
Soweit es für die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 unerlässlich ist, können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden.
In Wohnungen sind Maßnahmen nach Satz 1 nur durch die Polizeibehörden und nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig.
Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib und Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten möglich ist.
Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 5, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren.
Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.
Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.
Eine Verwertung der nach Satz 3 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde.
Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3.
Auf Maßnahmen nach Abs. 1 oder 6 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind oder Gefahr im Verzug besteht.
Bei den Maßnahmen nach Abs. 1, 3, 3a und 4 dürfen automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung zur Erkennung und Auswertung von
Bewegungsmustern, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, oder
Mustern bezogen auf Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes, Messer und gefährliche Gegenstände
verwendet werden.
Sofern Muster nach Satz 1 erkannt werden, prüfen die Polizeibehörden unverzüglich, ob mit Straftaten mit erheblicher Bedeutung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, können die Polizeibehörden eine automatisierte Nachverfolgung der für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 verantwortlichen Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen und -aufzeichnungen vornehmen.
Die Polizeibehörden können in Bezug auf die jeweils nachverfolgten Personen nach Satz 3 eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme durchführen, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person vorliegt, sofern die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unbedingt erforderlich ist.
Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr einer terroristischen Straftat bei den Maßnahmen nach Abs. 1, 3, 3a und 4 die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zur gezielten Suche nach Personen, die diese Gefahr verursachen, durchführen, soweit die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unbedingt erforderlich ist.
Die Polizeibehörden können bei den Maßnahmen nach Abs. 1, 3, 3a und 4 die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen auch zur gezielten Suche nach im Datenbestand der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme gespeicherten bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und vermissten Personen durchführen, soweit die Suche auf diese Weise unbedingt erforderlich ist.
Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung nach Satz 1 und 2 darf nur zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt erfolgen.
Die Durchführung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung unterliegt der ständigen Protokollierung, die die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, den Zeitpunkt ihres Einsatzes sowie die Organisationseinheit, einschließlich einer individuellen Kennung der Person, die die Maßnahme durchführt, enthalten muss.
Jeder Fall der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung ist von der Anwenderin oder dem Anwender zu begründen.
Die Einzelheiten des notwendigen Inhalts der Begründung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die zu veröffentlichen ist.
Für die Maßnahmen nach Abs. 8 und 9 gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 dürfen nur nach richterlicher Anordnung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (KI-VO) auf Antrag der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten durchgeführt werden.
Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 durch die Polizeibehörden angeordnet werden, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Maßnahmen nach Abs. 9 Satz 1 und 2 durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten erfolgt.
Hat die Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die richterliche Bestätigung der Anordnung.
Die Anordnung tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird.
Wird die Anordnung nicht richterlich bestätigt, werden die Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 mit sofortiger Wirkung eingestellt und alle Daten sowie die Ergebnisse und Ausgaben dieser Maßnahmen unverzüglich gelöscht.
In der Begründung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung sind die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
Insbesondere sind einzelfallbezogen die bestimmten Tatsachen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 begründen, und die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme darzustellen.
Im Übrigen gilt für das Verfahren § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat.
Das Nähere zu dem technischen Verfahren wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07): § 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.