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§ 14 HDG

Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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