14

§ 14 GebG

Selbstveranlagung

1

Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen.

2

Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GebG

Gebührengesetz

HH Hamburg
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