14

§ 14 BremPersVG

Abweichende Sitzverteilung

(1)

Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(2)
1

Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen.

2

In diesem Falle gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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