14

§ 14 BGleiG

Veröffentlichung und Kenntnisgabe

Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGleiG

Bundesgleichstellungsgesetz

DE Bund
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