14

§ 14 BGebG

Fälligkeit

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGebG

Bundesgebührengesetz

DE Bund
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