13b

§ 13b HSOG

Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1)
1

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird.

2

Bei sonstigen Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen im Sinne des Satz 1 durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der Veranstaltung erforderlich ist.

3

Die Polizeibehörde hört die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 1 oder 2 beabsichtigt ist.

(2)
2

Die Rückmeldung an einen Empfänger außerhalb des öffentlichen Bereichs beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken.

3

Sie darf von diesem nur für die Entscheidung verarbeitet werden, ob der überprüften Person der privilegierte Zutritt gewährt werden soll.

4

Der Empfänger teilt der Polizeibehörde mit, wenn er der Empfehlung nicht folgt.

5

Er hat alle von ihm für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen Daten spätestens bei Beendigung der Veranstaltung zu löschen.

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HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
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