Die Mitteilung nach § 80 a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80 a Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren amtlich bekanntzumachen.
Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.