138

§ 138 SGG

1

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.

2

Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß.

3

Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

4

Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten.

5

Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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