137

§ 137 StPO

Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1)
1

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

2

Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2)
1

Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen.

2

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.