137

§ 137 KSVG

Beschränkung der Kommunalaufsicht

(1)

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 129 bis 134 nicht befugt.

(2)

Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Kommunalaufsicht nach den §§ 130 bis 133.

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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