137

§ 137 KAGB

Vorlage von Berichten

Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.