136

§ 136 HmbStVollzG

Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über

1.
2.

das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b),

3.

die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138),

4.

den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175) und

5.

den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für andere Arten des Freiheitsentzugs (§ 178).

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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