135

§ 135 SGB 3

Erprobung innovativer Ansätze

(1)
1

Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben.

2

Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2)
1

Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten.

2

Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen.

3

Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

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