135

§ 135 KSVG

Form und Inhalt aufsichtsbehördlicher Entscheidungen

1

Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 130 bis 134 bedürfen der Schriftform.

2

Sie sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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