134

§ 134 KSVG

Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten

(1)
1

Wenn und solange die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 133 nicht ausreichen, um den geordneten Gang der Gemeindeverwaltung zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt.

2

Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist vorab zu unterrichten.

(2)

Die Beauftragte oder der Beauftragte ersetzt im Rahmen ihres oder seines Auftrags das zuständige Organ der Gemeinde.

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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