134

§ 134 HmbStVollzG

Verschwiegenheitspflicht

1

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren.

2

Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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