133

§ 133 StPO

Ladung

(1)

Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2)

Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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