133

§ 133 SGG

1

Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt.

2

Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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