133

Artikel 133 AEUV

1

Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind.

2

Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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