132

§ 132 SGB IX

Abweichende Zielvereinbarungen

(1)

Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.

(2)

Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.

(3)

Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

DE Bund
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