132

§ 132 KSVG

Anordnungsrecht

Unterlässt es die Gemeinde, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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