1313

§ 1313 BGB

Aufhebung durch richterliche Entscheidung

1

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden.

2

Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

3

Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

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BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
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