Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß 23 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 23 Absatz 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u>, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln.
Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.
Auf Ersuchen nach 23 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 23 Absatz 6 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich.